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EKF GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 : Allgemeines Geltungsbereich

(1) Die Geschäftsbedingungen gelten zur Verwendung gegenüber Personen, die bei Abschluß des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer gem. § 14 BGB); juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

(2) Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zu Stande.

(3) Der Lieferant behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

 

§ 2 : Vertragsschluß

(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Zum Angebot gehörende Unterlagen wie z.B. Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend.

(2) Der Lieferer ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich durch Auftragsbestätigung oder durch Lieferung erklärt werden.

 

§ 3 : Preis – Zahlung

(1) Die Preise gelten mangels Vereinbarung ab Werk ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

(2) Mangels besonderer Vereinbarung sind Zahlungen ohne jeden Abzug á Konto des Lieferers zu leisten , und zwar (a) bis 10.000 Euro Nettoauftragswert : innerhalb 14 Tagen (b) ab 10.000 Euro Nettoauftragswert : 50 % bei Auftragsbestätigung 40 % bei Vorabnahme in unserem Haus 10% bei Lieferung jeweils innerhalb 14 Tagen netto

(3) Das Recht , Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu , als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

§ 4 : Lieferzeit – Lieferverzögerung

(1) Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, daß alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Pflichten, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung, erzielt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

(2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu Ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft / Abnahmebereitschaft gemeldet ist. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

(3) Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm , beginnend 14 Tage nach Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

(4) Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflußbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

 

§ 5 : Gefahrenübergang

(1) Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat.

(2) Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die in dieser Form nicht dem Lieferer zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

(3) Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

 

§ 6 : Eigentumsvorbehalt

(1) Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich und gemäß Bedienungsanleitung zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, uns den Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.

(4) Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 2 und 3 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.

(5) Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

(6) Erfolgt eine Verarbeitung oder Vermischung der durch uns gelieferten Waren mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen.

(7) Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

 

§ 7 : Mängelansprüche

(1) Die Feststellung eines Mangels ist dem Lieferer – unbeschadet der Regelungen des § 377 HGB – unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(2) Der Lieferer leistet für Mängel nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung, (Teil-)Ersatzlieferung oder Neuherstellung.

(3) Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen, Neuherstellungen oder (Teil-)Ersatzlieferungen hat der Besteller dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.

(4) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Vor der Selbstbeseitigung bzw. der Beseitigung durch Dritte hat der Besteller den Lieferer schriftlich vom Mangel zu verständigen und dessen unverzüglich abzugebende schriftliche Erklärung abzuwarten, ob er – der Lieferer – den Mangel selber beseitigt. In diesem Fall ist das Recht nicht gegeben, einen Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen. Seite 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen EKF Werkzeug und Maschinenbau GmbH

(5) Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus-und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt.

(6 ) Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder – wenn ein Rücktritt für den Lieferer unzumutbar ist – ein Recht auf Minderung des Vertragspreises, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen läßt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt 8.2 dieser Bedingungen.

(7) Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung (z.B. Verschleißteile), fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung , ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund , chemische , elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.

(8) Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferes vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

(9) Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerbliches Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, daß die Schutzverletzung nicht mehr besteht. Ist dies nicht zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, steht dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

(10) Die in Abschnitt 7 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich des Abschnitt 8.2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn - der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechten unterrichtet - der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt 7.9 ermöglicht , - dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben - der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und - die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, daß der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

 

§ 8: Haftung

(1) Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluß erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann , so gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Paragraphen 8 und 9.2 entsprechend.

(2) Für Schäden , die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind , haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur - bei Vorsatz - bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellte , - bei schuldhafter Verletzung von Leben , Körper , Gesundheit, - bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat, - bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

§ 9 : Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung. Für Schadenersatzansprüche nach Abschnitt 9.2 gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

 

§ 10 : Softwarenutzung

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von einem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lieferers zu ändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenen ist nicht zulässig.

 

§ 11 : Anwendbare Rechte , Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann , juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich –rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlich Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Lieferers. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

 

EKF Werkzeug und Maschinenbau GmbH – Am Erzweg 10 – 66839 Schmelz – Tel.:06887-90140 – Fax.: 06887-901420 Stand Januar 2018